AGB's
1. Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Vertragspartner“). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für die Verträge über Werk- oder Dienstleistungen („Leistungen“), insbesondere auf dem Gebiet des heiß-isostatischen Pressens, sowie für die Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Auftrags des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Erbringung der Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von den AGB abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige Erklärungen, insbesondere eine Garantie, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung oder der Auftrag zur Erbringung durch den Vertragspartner gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes er gibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme wird schriftlich durch eine Bestell- bzw. Auftragsbestätigung erklärt.
(4) Der Liefergegenstand und der Lieferumfang richten sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Bestell- bzw. Auftragsbestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen und technische Regeln ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt wurde oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist über die Umstände unverzüglich zu unterrichten.
(4) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser AGB beschränkt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk unseres Fertigungsstandorts Aachen oder Leopoldshöhe (EXW gemäß Incoterms 2020).
(2) Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Bereitstellung an der vereinbarten Stelle auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(4) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung bzw. die Abnahme des Vertragspartners aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 1 % des Auftragswertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk, und zwar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet.
(2) Die Kosten für Verpackung und Montage der Ware werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Beim Versendungskauf (Ziff. 4 Abs. (2)) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 2.000,00 € EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
(4) Wir sind bei neuen Aufträgen bzw. Bestellungen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
(5) An die vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen bei Veränderung des Preises eines einzelnen Kostenelementes von Material- oder Lohnkosten sind wir berechtigt, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation den Preis zu verändern, jedoch nur insoweit als sich die bei dem Kostenelement eingetretene Änderung anteilig auf den ursprünglich vereinbarten Preis auswirkt.
(6) Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, sofern die Erbringung der Vorleistung für uns unzumutbar ist. Ziff. 5 Abs. (9) bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(8) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Vertragspartner nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners dieser AGB unberührt.
(9) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziff. 6 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Der Vertragspartner ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
(5) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß Ziff. 6 Abs. (6) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 6 Abs. (3) genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(6) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 6 Abs. (4) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Mängelansprüche des Vertragspartners
(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Abnahme an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung bzw. Abnahme eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden oder uns zur Feststellung des Mangels bereitzustellen. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(3) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den in Ziff. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus Ziff. 7 Abs. (4) nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Sonstige Haftung
(1) Wir schließen unsere Haftung ungeachtet der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs für Aufträge, die das heißisostatische Pressen umfassen, aus, soweit nicht für die Beschaffenheit des Werkes eine Garantie übernommen oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Ziff. 8 Abs. (1) und Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware bzw. Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. Ziff. 8 Abs. (1) und Ziff. 8 Abs. (2)(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Schutzrechte
(1) Haben wir nach Zeichnungen, CAD-Daten, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners zu liefern oder leisten, so steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - auch ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen.
(2) Im Übrigen haften wir dafür, dass die von uns gelieferten Produkte Schutzrechte oder Know-how Dritter nicht verletzen, nur entsprechend der jeweils im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, haften wir nach Maßgabe des Ziff. 8.
(3) Uns überlassene Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Im Übrigen sind wir berechtigt, solche Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
(4) Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an von uns oder von Dritten für uns gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten verbleiben bei uns und gehen mit Lieferung nicht auf den Vertragspartner über, sofern nichts Abweichendes mit dem Vertragspartner vereinbart wird.
11. Werkzeuge
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, bleiben Werkzeuge Einrichtungen, Formen, Hilfswerkzeuge u. ä., die zur Durchführung des Auftrags benötigt oder angefertigt werden, unser Eigentum und in unserem Besitz. Soweit solche Werkzeuge oder Einrichtungen spezifisch nur für die betreffenden, für den Vertragspartner angefertigten Produkte nutzbar sind, dürfen Sie ausschließlich in diesem Rahmen eingesetzt werden.
(2) Soweit dies ausdrücklich vereinbart wird, werden Werkzeuge Eigentum des Vertragspartners. Es gelten dann folgende Regelungen in Ergänzung zu den übrigen Regelungen dieser AGB:
(a) Das Eigentum an den Werkzeugen geht mit Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Auftrag auf den Vertragspartner über. Die Herausgabe an den Vertragspartner erfolgt nach vollständiger Zahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Auftrag und nach Beendigung des Auftrags.
(b) Auf Verlangen des Vertragspartners ist das Werkzeug in unserem Betrieb vom Vertragspartner abzunehmen. In diesem Fall wird ein Abnahmeprotokoll errichtet. Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ist das Werkzeug nach einer Konstruktion oder einem 3D-Datensatz des Vertragspartners gefertigt, haften wir nur für die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit der Konstruktion oder dem 3D-Datensatz. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Konstruktion und für die des 3D-Datensatzes trägt in diesem Fall ausschließlich der Vertragspartner. Dasselbe gilt für alle Unterlagen, die der Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat.
(4) Für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nach Herausgabe ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Unsere Werkzeuge und Vorrichtungen werden in Maschinen eingebaut, bei deren Konstruktion die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden müssen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB entsprechend.
12. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Luftfahrtanforderungen nach EN 9100:2018
Unser Unternehmen soll nach den internationalen Normen EN 9100 und ISO 9001 zertifiziert werden. Wir sind verpflichtet, bei der Auftragserfüllung und Auftragsabwicklung die daraus resultierenden Vorschriften und Normen einzuhalten. Dies fordern wir auch grundsätzlich nach EN 9100:2018 von unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten.
Die von uns in der Bestellung vorgegebenen oder anderweitig geforderten Spezifikationen und Bezugsquellen sind vom Lieferanten zu gewährleisten und deren Einhaltung durch entsprechende Zertifikate und Nachweise zu belegen.
Der Lieferant ist verpflichtet, qualitätsrelevante Dokumente und Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei Änderungen oder Abweichungen von Produkt- oder Prozessdefinitionen, Änderungen seiner Lieferanten und Änderungen des Standortes der Produktionsstätten eine schriftliche Freigabe einzuholen.
Der Lieferant verpflichtet sich, uns über nicht konforme Produkte zu informieren. Die Entsorgung von nicht konformen Teilen darf nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen.
Unsere Mitarbeiter und Vertreter von Behörden, Kunden oder deren Beauftragte haben jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen für uns gearbeitet wird, unabhängig davon, ob es sich um die Räumlichkeiten des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten handelt. Sie können in alle auftragsbezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Unterlieferanten in den mit ihnen geschlossenen Verträgen entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verwendung von Plagiaten anzuwenden, einschließlich der Einrichtung von Prozessstrukturen (insbesondere Produktprüfung, Mitarbeiterschulung und Lieferantenauswahl).
Die Mitarbeiter des Lieferanten müssen darüber informiert werden, dass unsere Produkte an die Luftfahrtindustrie geliefert werden können. Unser Unternehmen legt daher großen Wert darauf, dass die Mitarbeiter des Lieferanten ein hohes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer ausreichenden Produktsicherheit und die Konsequenzen einer nicht konformen Arbeitsausführung haben. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben und die Regeln eines guten Kaufmanns in Hinblick auf Ethik und Compliance halten.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Aachen. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollte einer oder mehrere Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen beabsichtigt war.
Einkaufsbedingungen:
§1 Allgemein
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten für Leistungen und Lieferungen jeglicher Art, die wir vom Vertragspartner beziehen.
3. Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Bekanntgabe bei ihm schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen.
§2 Bestellungen
1. Nur unsere schriftlichen Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche Abmachungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, sind nichtig. Für die Schriftform genügt die dem § 126 b BGB entsprechende Textform (z.B. Telefax oder E-Mail).
2. Unsere Bestellung kann der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen annehmen. Bei später eingehenden Auftragsannahmen kommt der Vertrag zustande, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang widersprechen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer und Projektnummer auf sämtlichen Dokumenten, insbesondere auf Auftragsannahmen, Rechnungen, Versandpapieren, Lieferscheinen, Prüfberichten, Nachweisen und Zeugnissen anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen (Verzögerung, Fehl- oder Rücksendung, etc.) ist der Lieferant verantwortlich.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
§3 Preise und Zahlungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Kosten für den in §4 Absatz 6 geregelten Versand mit ein.
2. Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Fehlt es an einer individuellen Vereinbarung, so bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
3. Auslandsbestellungen werden grundsätzlich auf Eurobasis durchgeführt, wenn von uns nichts anderes vereinbart wird.
4. Wir kommen nur in Verzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Bei mangelhafter Lieferung haben wir zudem das Recht, die Vergütung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zu verweigern.
6. Sofern die Ware des Lieferanten Bestandteil eines Kundenauftrages ist, der der Preisprüfung öffentlicher Stellen unterliegt, garantiert der Lieferant, dass in der Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten angesetzte Preise und Entgelte den preislichen Vorschriften der öffentlichen Hand entsprechen. Der Lieferant stimmt einer Nachprüfung durch öffentliche Stellen zu.
7. Der Lieferant kann seine Forderungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Wir können die Zustimmung bei begründetem Interesse verweigern. Die Regelung des §354a HGB bleibt unberührt.
8. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelbeseitigung des Lieferanten und auf das Rügerecht keinen Einfluss.
§4 Lieferungen
1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Soweit der Lieferant verpflichtet ist, Zeugnisse über den Ursprung oder technische Beschaffenheit zu liefern, sind auch diese mit der Ware zum vereinbarten Termin anzuliefern. Die Beibringung solcher Zeugnisse ist wesentlicher Bestandteil der Erfüllungspflicht des Lieferanten. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Lieferung bei der vereinbarten Lieferadresse maßgeblich.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe von 2% des Werts der verzögerten Leistung, maximal jedoch insgesamt 10% des Bestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der pauschale Schadenersatz ist auf einen etwaigen höheren konkreten Schaden anzurechnen.
4. Die Geltendmachung eines weitergehenden verzugsbedingten Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt ausdrücklich vorbehalten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir als Vorserien- und Serienlieferant auf pünktliche Lieferungen in besonderer Weise angewiesen sind. Selbst das Fehlen eines geringfügigen Teiles oder eines notwendigen Zeugnisses kann Herstellungs- und Lieferverzögerungen von erheblichem Umfang begründen und somit zu Schäden führen, die den Bestellwert bei weitem überschreiten.
5. Sofern die Lieferung vor dem vereinbarten Termin erfolgt, sind wir zur Annahme nicht verpflichtet. Im Falle der vorzeitigen Annahme bleibt der vereinbarte Liefertermin für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Lieferanten maßgeblich.
6. Die Lieferung hat, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, DDP Incoterms 2010, frei Haus, versichert und einschließlich Verpackung zu erfolgen. Erfüllungsort für die Leistung ist die von uns genannte Empfangsstelle, bei fehlender Benennung unser Geschäftssitz bzw. im Falle einer Bestellung durch eine Niederlassung der Sitz der jeweiligen Niederlassung.
7. Sofern wir individualvertraglich das Transportrisiko übernommen haben, wünschen wir keine Eindeckung mit einer Transportversicherung und erklären uns zum Verbots- bzw. Verzichtskunden. Vom Lieferanten oder Spediteur berechnete Versicherungsbeiträge werden wir unberücksichtigt lassen.
8. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten das Verpackungsmaterial auf seine Kosten und sein Risiko zurückzugeben.
9. Ist der Vertragspartner nach dem Inhalt des Vertrages berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, sind wir uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig, dass wir aufschiebend bedingt mit der Leistung der Abschlagszahlung Eigentum an dem Gegenstand der Leistung erwerben. Ist der Vertragspartner noch im Besitz der Sache, wird er sie fortan unentgeltlich für uns verwahren. Jegliche Herausgabeansprüche gegen Dritte hinsichtlich des Gegenstandes der Leistungen werden hierdurch an uns abgetreten. Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners bleiben von unserem Eigentumserwerb unberührt. Der Vertragspartner wird uns auf Anforderung nachweisen, dass Drittrechte an den von uns nach den vorstehenden zu übereignenden Sachen nicht bestehen, insbesondere keine Lieferanteneigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung und zu Gunsten von Banken, Vermieterpfandrechte o. ä..
§5 Verweigerung der Annahme, Annahmeverzug
1. Wir sind berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern im Fall höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.
2. Bestehen die Hinderungsgründe im Sinne der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht oder haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Teillieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.
§6 Beschaffenheit der Lieferung
1. Der Lieferant haftet für seine Lieferungen im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt auf Gewährleistung. Die Gewährleistung umfasst insbesondere erstklassige Konstruktion und fachgerechte Ausführung aller Teile nach dem anerkannten neuesten Stand der Technik unter Beachtung der im Auftrag vereinbarten Qualitätsanforderungen und aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maschinenschutzgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, DIN-Bestimmungen, Richtlinien sowie EG-Richtlinien bzw. der daraus abgeleiteten nationalen Gesetze (insbesondere Produktsicherheitsgesetz).
2. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre ab Gefahrenübergang; längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Die Verjährung ist ab unserer Mängelanzeige gehemmt und beginnt erst nach ausdrücklicher Ablehnung der Gewährleistung bzw. nach Beendigung der Mängelbeseitigung weiterzulaufen; bei fehlerhaften Teilen eines Gesamtproduktes ist die Hemmung auf das fehlerhafte Einzelteil beschränkt. Im Fall der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung des Ersatzprodukts neu.
4. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes Qualitäts-ManagementSystem mindestens im Standard DIN EN ISO 9001 einzusetzen und sicherzustellen, dass die Ware unseren technischen Auftragsbedingungen entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen darüber anzufertigen, wann, in welcher Weise und durch wen die Ware geprüft worden ist und welche Resultate die Qualitätstests ergeben haben. Sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse sind 10 Jahre zu archivieren.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, in sämtliche Unterlagen betreffend Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse Einblick zu nehmen und Kopien hiervon anfertigen zu lassen. Soweit Behörden oder Abnehmer von uns zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und unsere Prüfunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, uns oder der Behörde oder Abnehmern von uns in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und die dabei gebotene Unterstützung zu leisten.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, uns in folgenden Fällen automatisch Erstmusterprüfberichte für zeichnungsgebundene Teile zuzusenden: Vor der ersten Serienlieferung; vor der ersten Serienlieferung nach Produktänderung; vor der ersten Serienlieferung von einer neuen Fertigungsstätte, vor der ersten Serienlieferung nach Einsatz neuer Maschinen; bei geänderten Prozessen; bei Neuanlauf nach Reklamation oder nach einer 3-jährigen Fertigungspause.
7. Soweit erforderlich, muss die Lieferung, je nach dem von uns gewählten Verkehrsweg, auch Nachweise für den Gefahrgutbeauftragten enthalten, wie die Güter einzustufen, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu deklarieren sind.
8. Sofern vereinbart, muss die Lieferung auch Zeugnisse über den Ursprung oder die technische Beschaffenheit der Ware enthalten
9. Seine Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu verpflichten.
§7 Abnahme und Mängelansprüche
1. Ist eine vertragliche oder behördliche Abnahme vorgesehen, so trägt der Lieferant die ihm dadurch entstehenden Abnahmekosten. Er hat den Abnahmetermin rechtzeitig anzugeben.
2. Wir sind verpflichtet, Lieferungen bei Eingang auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen. Zeigen sich dabei Mängel oder zeigen sich diese zu einem späteren Zeitpunkt, sind wir verpflichtet, den Mangel schriftlich gegenüber dem Lieferanten in einer Frist von 10 Werktagen nach Fertigstellung zu rügen. Weitergehende Pflichten einer Eingangskontrolle haben wir nicht.
§8 Produkthaftung, Versicherungspflicht, Rücknahmeverpflichtung
1. Werden wir wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen und sämtliche daraus resultierenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Kosten für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr späterer Haftung erforderlich erscheinen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das gilt entsprechend, wenn die Leistung des Lieferanten in einer Entwicklung oder sonstigen Dienstleistung besteht.
2. In diesem Rahmen ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §830, 840 BGB i.V.m. §426, 254 BGB folgt. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Wir haben das Recht, Vergleiche mit Drittgeschädigten abzuschließen; die Ersatzpflicht des Lieferanten bleibt unberührt, solange die Vergleiche wirtschaftlich geboten und angemessen sind.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen/Sachschaden zu unterhalten. Wir weisen darauf hin, dass die gelieferten Teile auch in EnergieAnlagen und Endverbraucherprodukten integriert werden können, und empfehlen daher, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für diesen Bereich abzuschließen. Die Ansprüche gegen die Versicherungen sind zur Sicherheit an uns abgetreten.
5. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Ware oder Bestandteile der Ware auf seine Kosten und auf sein Risiko zurück zu geben, wenn sie für die Erstellung eines Produktes verwendet werden, das wir aufgrund umweltrechtlicher Vorschriften von unserem Kunden zurücknehmen müssen.
§9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
3. Hinsichtlich des Abschlusses von Vergleichen mit Drittgeschädigten gilt §8 Absatz 3 entsprechend.
4. Der Lieferant wird uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Gegenständen der Lieferung mitteilen.
§10 Werkzeuge
Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware / Erbringung von Leistungen Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen beigestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Bruch, Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert versichern. Ansprüche gegen die Versicherung wegen dieser Sachen werden hiermit an uns abgetreten. Der Vertragspartner darf solche Werkzeuge Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Es ist dem Vertragspartner untersagt, mit diesen Werkzeugen für Dritte zu fertigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen verspricht der Vertragspartner einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn dem Vertragspartner kein Verschulden zur Last fällt. Weitergehende Schadenersatz und/oder Unterlassungsansprüche unsererseits bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weiterreichende Schadenersatzansprüche angerechnet.
§11 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen
1. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
2. Sofern wir Teile bei Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht die gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens am Ende der ersten Januarwoche eines jeden Jahres eine Aufstellung über die uns am 31. Dezember des Vorjahres gehörenden Beistellungen und Werkzeuge zu geben.
§12 Haftung
1. Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. Produkthaftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Schaden nach Satz 1 vor. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Lieferant ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
§13 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit der Lieferant vorab den Nachweis erbringen kann, dass das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bereits allgemein bekannt geworden ist. Erhaltene Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten gegenüber offengelegt werden, soweit dies für Fremdbearbeitungsprozesse erforderlich ist. In diesem Fall hat er uns jedoch zuvor Name und Anschrift des Dritten mitzuteilen. Außerdem ist der Dritte zu strikter Geheimhaltung zu verpflichten. Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Dritten hat uns der Lieferant sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche abzutreten.
§14 Abtretungsverbot
Forderungen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung mit uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abgetreten oder mit Rechten Dritter belastet werden. Stammt die Forderung des Vertragspartners aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, findet § 354a HGB Anwendung. Abtretungen auf Grund vom Vertragspartner mit seinen Lieferanten vereinbarter und handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte sind wirksam. Der Lieferant hat uns über derartige Abtretungen zu unterrichten.
§15 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrecht
1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Im Übrigen gilt für Zurückbehaltungsrechte: Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und in der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät. 2. Gegen unsere Forderung kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
§16 Datenschutz
Der Lieferant wird gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
§17 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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